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Eigenmietwert – Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung

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15.04.2019

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) lancierte im Februar 2017 eine Kommissionsinitiative zur Abschaffung des Eigenmietwerts. Nachdem auch die nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-N) der Initiative zugestimmt hat, hat die WAK-S im August 2018 die Eckwerte zum Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung definiert.

Die sieht bei selbstgenutztem Wohneigentum für den Hauptwohn­sitz – nicht jedoch für Zweitwohnungen – einen generellen Systemwechsel bei der Besteuerung vor. Die Steuergesetze des Bundes sollen dahin geändert werden, dass sich das neue System möglichst haushaltneutral auswirkt und keine unzulässigen Ungleichheiten zwischen Mieterinnen und Mietern und Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern entstehen. Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum sollen am Hauptwohn­sitz den Eigenmietwert nicht mehr versteuern müssen.

Korrespondierend sollen die Liegenschaftsunterhaltskosten in Zukunft nicht mehr abzugsfähig sein. Bei der direkten Bundessteuer sollen zudem weder Energiespar- und Umweltabzüge noch Abzüge für denkmalpflegerische Arbei­ten zulässig sein. Den Kantonen soll es aber überlassen bleiben, ob sie in ihrer Steuergesetzgebung die Möglichkeit solcher Abzüge aufrechterhalten wollen oder nicht.

Der Abzug für Hypothekarzinsen auf selbstgenutztem Wohneigentum soll aufgehoben werden. Der private Schuldzinsenabzug im Zusammenhang mit anderweitigen Vermögenserträgen (z.B. Mietzinseinnahmen, Erträge aus Wertschriften) soll grundsätzlich erhalten bleiben. Perso­nen, die erstmalig Wohneigentum erwerben, sollen einen zeitlich beschränkten Schuldzinsenabzug der Hypothekarzinsen gewährt bekommen.

Der Vorentwurf dieser Gesetzesänderung wird im 1. Quartal 2019 erwartet und soll danach in die Vernehmlassung geschickt werden. Bis zur Umset­zung der Vorlage liegt also noch ein weiter Weg.


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