16.08.2016
Ein Mann wollte sich gegen eine Verfügung der Unfallversicherung wehren.
Er reichte am 24.10. per E-Mail eine Einsprache ein und erwähnte darin, das Original sei per Post unterwegs. Die Einsprachefrist lief am 27.10. ab, doch der Mann übergab die schriftliche Einsprache erst am 30.10. der Post.
Damit habe der Mann die Einsprachefrist verpasst, sagt das Bundesgericht. Denn E-Mails tragen in der Regel keine Unterschrift, und diese sei bei Einsprachen unerlässlich. Die Versicherung war auch nicht verpflichtet, den Mann sofort nach Erhalt der E-Mail auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen.
(Quelle: BGE 8C_259/2015 vom 24.02.2016)
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