01.01.2020
Das Bundesgericht hat ein Urteil der Vorinstanz bestätigt, dass ein Konkurrenzverbot, das jede Konkurrenzierung in der Schweiz für die Dauer von drei Jahren verbietet, gültig ist.
Bedingung dafür ist, dass der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis und die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens hatte und das Unternehmen erheblich schädigen könnte. Die Beweislast für diese Bedingungen trägt der Arbeitgeber.
(Quelle: BGE 4A_210/2018 vom 2.4.2019)
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