Der Kläger vor Bundesgericht wurde 2007 geschieden. Er musste seiner Ehefrau aus seiner beruflichen Vorsorge rund 2 Mio. überweisen.
In den folgenden zwei Jahren tätigte er Einkäufe von je CHF 500'000 in die 2. Säule, die als steuerlich abzugsfähig akzeptiert wurden. 2010 und 2012 überwies er weitere Einkäufe in der Höhe von 1 Mio. 2013 bezog er aus der Pensionskasse ein Kapital von rund 2 Mio. Einen weiteren Einkauf in der Höhe von CH 350'000 gewährte die Pensionskasse nicht. Als Begründung gab sie an, dass der Einkauf in die 2. Säule rückwirkend aufgerechnet worden sei, weil innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgte und dies eine Steuerumgehung sei.
Das Bundesgericht gab aber dem Kläger Recht. Er habe sofort nach der Scheidung erste Wiedereinkäufe getätigt. Dass er den Einkauf des restlichen Betrags verteilt auf die Jahre 2010 bis 2012 vornahm, kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, zumal es um nicht grosse Beträge ging. Die Anforderungen zur Annahme einer Steuerumgehung sind hoch; eine solche ist nur in ausserordentlichen Situationen anzunehmen. Von einer Steuerumgehung kann daher nicht ausgegangen werden.
(Quelle: 2C_895/ 2016vom 14. Juni 2017)
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