Das Bundesgericht hatte in einem Fall zu beurteilen, inwieweit der Gläubiger für die Nachforschungen nach dem Wohnsitz des Schuldners mitwirken muss.
Das Gericht erinnerte daran, dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben zum Wohnsitz des Schuldners zu machen; es sei nicht Aufgabe des Betreibungsamts, den Wohnsitz des Schuldners zu ermitteln. Das Betreibungsamt habe aber die Angaben des Gläubigers zu überprüfen, da seine Zuständigkeit davon abhängt. Der Gläubiger hat nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes des Schuldners ergebnislos verliefen. Das Betreibungsamt ist erst dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, "wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar oder nicht möglich sind", dem Betreibungsamt aber schon.
Der Einwand einer Krankenkasse, ihr seien "weitergehende Nachforschungen im Massengeschäft nicht zumutbar", wurde natürlich verworfen.
(Quelle: BGE 5A_580/2016)
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