01.05.2020
Regelmässig tauchen Klagen über Boni und Gratifikationen vor Bundesgericht auf.
In seinem neuesten Entscheid äusserte sich das Gericht nochmals präzise dazu. Grundsätzlich unterscheidet das Gericht drei verschiedene Bedeutungen des Bonus:
- Gratifikation, auf die der Mitarbeitende einen Anspruch hat
- Variabler Lohn
- Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat: Dabei führte das Bundesgericht aus, dass eine Umqualifizierung des Bonus in Lohn möglich ist. Dies kommt aber nur in Frage, wenn der Bonus im Vergleich zum festen Grundsalär einen hauptsächlichen Charakter aufweist. Dies kommt nur bei tiefen, mittleren oder höheren Einkommen, aber nicht bei sehr hohen Einkommen zur Anwendung.
Damit der Bonus den Charakter einer Sondervergütung hat, muss er gegenüber dem Lohn nebensächlich bleiben und darf im Rahmen der Entschädigung nur eine zweitrangige Bedeutung einnehmen. Es soll so dem Arbeitgeber verwehrt sein, die eigentliche Vergütung des Arbeitnehmers in Form einer (freiwilligen) Gratifikation auszurichten.
Es gilt folgendes:
- Der Bonus als Gratifikation wird nur dann als Lohnbestandteil behandelt, wenn der Bonus im Vergleich zum festen Grundsalär keinen nebensächlichen Charakter mehr aufweist.
- Wird eine freiwillige Gratifikation während drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltslos ausgerichtet, dann wird diese Sondervergütung in eine Gratifikation umgedeutet, auf die Anspruch besteht.
(Quelle: BGE 4A_230/2019 vom 20.9.2019)
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