01.03.2018
Ein Mitarbeiter einer Baufirma hatte während zwei Jahren jeden Tag drei Stunden zu viel gearbeitet.
Der Arbeitgeber wollte ihm dafür keinen Lohn zahlen und verrechnete die Mehrarbeit mit der Fahrzeit vom Firmensitz zur Baustelle und mit Kaffeepausen. Das Bundesgericht entschied, dass der Weg vom Firmensitz zur Baustelle zur Arbeitszeit gehöre. Auch Kaffeepausen seien Arbeitszeit, wenn der Mitarbeiter in den Pausen jederzeit einsatzbereit sein muss.
(Quelle: BGE 4A_376/2017 vom 11.12.2017)
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