02.07.2021
Die Corona Pandemie hat für Unternehmen neue Fragen aufgeworfen, u.a. wie einzelne Geschäftsfälle zu kontieren sind.
Als ausserordentlichen Aufwand gelten folgende Geschäftsfälle:
- Home-Office Austattungen für Mitarbeitende
- Reinigungsaufwand und Schutzmaterial
- Konventionalstrafen wegen nicht erfolgten Lieferungen oder Lieferverzögerungen
- Wertberichtigungen von Vorräten oder Beteiligungen.
Als Kriterium für die Behandlung als ausserordentlichen Geschäftsfälle gelten, dass
- der Aufwand oder Ertrag ohne Corona-Krise nicht aufgetreten wären.
- staatlich verordnete Massnahmen das Unternehmen dazu gezwungen haben.
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