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Aufhebungsvereinbarung nur mit Bedenk Frist gültig

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05.02.2018

Das Kantonsgericht St. Gallen hatte zu entscheiden, ob eine Aufhebungsvereinbarung gültig sei oder nicht.

Der Arbeitgeber und sein Mitarbeiter schlossen im Anschluss an eine emotional geführte Auseinandersetzung am Arbeitsplatz in einem nahegelegenen Restaurant eine Aufhebungsvereinbarung ab. Die Aufhebungsvereinbarung sah eine sofortige Vertragsauflösung vor.

Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung nicht gültig sei, da dem Mitarbeiter keine genügende Bedenk Frist eingeräumt worden war. Anstelle der ungültigen Vereinbarung ist von einer ordentlichen Kündigung auszugehen.

(Urteil Kantonsgericht SG, Entscheid BO.2016.10 vom 26.10.2016).


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