Das Kantonsgericht VD hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem eine Mitarbeiterin auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz geklagt hatte.
Ein Vorgesetzter hatte unter anderem unerwünschte SMS verschickt und Annäherungsversuche unternommen. Obwohl sich die Übergriffe ausserhalb des Unternehmens ereigneten und auch während der Freizeit, gilt dies als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Denn wenn die Arbeitsleistung für die belästigte Person durch die Belästigung erschwert wird und der Täter ein Vorgesetzter oder Arbeitskollege ist und er und das Opfer bei der Arbeitsausführung eng zusammenarbeiten, gilt sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und der Arbeitgeber muss eingreifen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in seinem Unternehmen sexuelle Belästigungen zu verhindern oder dafür zu sorgen, dass diese aufhören.
(Quelle: Kantonsgericht VD)
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