17.08.2016
Die Überwachung des E-Mail-Verkehrs von Mitarbeitern ist nur zulässig, wenn sie der Aufdeckung von Missbräuchen dient und das mildeste Mittel angewandt wird.
Private E-Mails sind wie private Post. Der Arbeitgeber darf diese nicht lesen, selbst dann nicht, wenn er die private Nutzung von Internet und E-Mail untersagt hat. Auch bei Verdacht einer Straftat dürfen private E-Mails nur von den Strafverfolgungsbehörden geöffnet werden.
Private E-Mails sind solche, welche ausdrücklich als "privat" gekennzeichnet sind oder bei welchen die private Natur etwa aus dem Betreff unmissverständlich hervorgeht. Bestehen Zweifel über die Natur des E-Mails, sind diese mit dem Arbeitnehmer zu klären.
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