Arbeiten Mitarbeiter vorübergehend oder teilweise im Ausland, sind sie oft weiter AHV-un-terstellt und von der Beitragspflicht im Ausland befreit. Oft geht es um Tätigkeiten innerhalb der bilateralen Abkommen der Schweiz mit den EU-Staaten. Regelmässig ist auch das Abkommen mit der EFTA betroffen, dem Staatenbund zwischen der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Beide genannten Abkommen sehen vor, dass eine Person nur in einem Staat Sozialversicherungspflichtig ist. Dies bestätigt der Sozialversicherungsträger des Unterstellungsstaats mit der sogenannten A1-Bescheinigung. Das A1 ist grundsätzlich selbst bei kurzen Einsätzen im Ausland auszustellen – ohne Marginalgrenze. Das A1 hat rein dekla-ratorische Wirkung, um eine AHV-Unterstellung bei gegebenen Voraussetzungen zu bestätigen. Je nach Land sind die Folgen bei fehlenden Bescheinigungen sehr verschieden. Es empfiehlt sich deshalb, bereits vor dem Einsatz für die entsprechenden Unterstellungs-bescheinigungen zu sorgen.
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