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Abzugsfähige Kosten müssen periodengerecht angezeigt werden

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01.12.2018

Ein Ehepaar klagte vor Bundesgericht gegen die Steuerbehörde.

Hagelschäden verlangten bei ihrem Mehrfamilienhaus nach einer Fenstersanierung. Die Kosten für die Sanierung fielen auf 2011, die Gutschrift von der Versicherung erfolgte erst 2013.

Das Ehepaar zog die Kosten für die Sanierung der Fenster 2013 in der Steuer­erklärung ab, was abgelehnt wurde. Die Begründung des Steueramtes: dies sei ein periodenfremder Aufwand.

Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, die 2011 bezahlten Repa­ra­tur­kosten auch in jenem Jahr hätten zum Abzug gebracht werden müssen. Die Vergütung der Versicherung zwei Jahre danach hätte das Ehepaar in der Steuer­erklärung 2013 als «übrige Einkünfte» deklarieren müssen.

(Quelle: BGE 2C_456/2017 vom 17.5.2018)


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