28.09.2017
Die eingeschriebene Kündigung eines Mietvertrags gilt am Tag, nachdem der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt hat, als zugestellt.
Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, die die Abholfrist wegen einer Ferienabwesenheit verpasst hatte. Das Gericht bestätigte damit die absolute Empfangstheorie in Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses.
Das Gericht erinnerte daran, dass bei einem eingeschriebenen Brief gelte, wenn ihn der Postbote nicht tatsächlich aushändigen konnte und er im Briefkasten oder im Postfach des Adressaten eine Abholungseinladung hinterlässt, dass die Sendung zugegangen ist.
Quelle: BGE 4A_293/2016 vom 13.12.2016)
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