Jeder der in einem EU-Mitgliedsstaat einer vorübergehenden Beschäftigung nachgeht, ob als Angestellter oder selbständig Erwerbender, muss eine sogenannte A1-Bescheinigung mitführen, unabhängig von der Dauer des Einsatzes.
Dies gilt für ALLE grenzüberschreitenden Tätigkeiten, auch für Verwaltungsräte, Berater und an Messen und Konferenzen delegierte Mitarbeiter. Die A1-Bescheinigung belegt, dass der Mitarbeitende im Wohnsitzstaat sozialversichert ist.
Seit Januar 2019 wird das Mitführen der A1-Bescheinigungen strenger kontrolliert. Wer kontrolliert und ohne A1-Bescheinigung erwischt wird, muss mit einem Bussgeld und der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge rechnen. Deshalb ist es wichtig, jedem grenzüberschreitend tätigen Mitarbeitenden eine A1-Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung kann online bei den Ausgleichskassen beantragt werden.
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