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Schwangerschaft muss während der Probezeit nicht offengelegt werden

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01.08.2019

In einem aktuellen Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass Arbeitnehmerinnen nicht verpflichtet sind, die Arbeitgeberin bereits vor Abschluss eines Arbeitsvertrages oder während der laufenden Probezeit über eine bestehende Schwangerschaft zu informieren.

Auch eine verzögerte Mitteilung der Schwangerschaft ist nicht rechtsmissbräuchlich.

(Quelle: BGE 4A_594/2018 vom 6. Mai 2019)


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