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Rückzahlungsverpflichtung für Ausbildung erlaubt

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01.01.2019

Absolviert ein Mitarbeiter eine Ausbildung, die nicht für seine aktuelle Anstellung notwendig ist, kann er mit dem Arbeitgeber vereinbaren, während der Ausbildungstage unbezahlten Urlaub zu beziehen oder die Abwesenheiten ohne Lohneinbusse zu kompensieren.

Es kann auch vereinbart werden, dass die Abwesenheiten weder kompensiert noch vom Lohn abgezogen werden. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall seine Leistung an eine gestaffelte Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den für die Ausbildungszeit bezahlten Lohn knüpfen, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen vor der vereinbarten Zeit verlässt.

(Quelle: BGE 4D_13/2011)


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