Im revidierten Obligationenrecht (OR) sind die rechtlichen Grundlage für die Buchführung, die Rechnungslegung und die Revision von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen rechtsformneutral geregelt. Es besteht eine Revisionspflicht für folgende juristische Personen: Aktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Verein und Stiftung.
Publikumsgesellschaften, volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen und Konzerne müssen ihre Jahresrechnung und allenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen.
Volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen sind Organisationen, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme von CHF 20 Millionen, Umsatzerlös von CHF 40 Millionen und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Ein Konzern ist eine rechnungslegungspflichtige Organisation, die eine oder mehrere rechnungspflichtige Organisation kontrolliert und auf konsolidierter Ebene die Grössenkriterien eines volkswirtschaftlich bedeutenden Unternehmens erfüllt.
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
Mit der Zustimmung sämtlicher Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat.
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