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Verzugszins unterliegt nicht der Mehrwertsteuer

11.12.2017

Verzugszinsen bei Mahnungen unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Der Verzugszins wird im mehrwertsteuerlichen Sinn als Schadenersatz betrachtet und stellt kein Entgelt dar. Verzugszinsen können als Zinsertrag oder je nachdem als Zinsaufwand verbucht werden.


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