Führungsmängel oder Fehlverhalten von Vorgesetzten sind nicht automatisch mit Mobbing gleichzusetzen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das zu missbilligende Verhalten des Vorgesetzten gegen mehrere Mitarbeitende richtet oder keinen Dauercharakter aufweist. Das Bundesgericht lehnte die Forderungen einer Bankmitarbeiterin ab, die auf Genugtuung klagte. Sie hatte sich u.a. darüber beklagt, dass ein Vorgesetzter Ohrfeigen vortäuschte oder in ihrer Anwesenheit nur Schweizerdeutsch sprach, obwohl sie dieses nicht verstand.
Der Vorgesetzte war dafür bekannt, dass er unberechenbar und oft aggressiv war und ihr gegenüber eine Antipathie entgegenbrachte.
Das Gericht stellte fest, dass sich der Vorgesetzte dieser Mitarbeiterin nicht anders verhielt als anderen Mitarbeitern gegenüber. Auch beschwerte sich die Angestellt nie formell über ihn. Deshalb gelte sein Verhalten nicht als Mobbing.
(Quelle: BGE 4A_714 vom 22.05.2015)
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