Mitarbeiter, die oft fehlen oder denen der Arbeitgeber Missbrauch unterstellt, werden manchmal überwacht.
Deckt eine solche Kontrollmassnahme eines Arbeitgebers einen Missbrauch auf, so stellt sich die Frage, ob die Überwachungsergebnisse in einem Verfahren als Beweismittel verwendet werden können. Im Zivilprozess können rechtswidrig erlangte Beweismittel zulässig sein, auch wenn sie eigentlich nicht hätten gesammelt werden dürfen.
Das Gericht hat dazu jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob das Interesse an der Wahrheitsfindung das Schutzinteresse der verletzten Person überwiegt. Überwiegt das Interesse an der materiellen Wahrheit, ist das widerrechtlich erlangte Beweismittel im Prozess zulässig. Stets zulässig sind legal beschaffte Beweismittel.
Im einem Strafprozess ist das sogenannte Beweisverwertungsverbot umfassender geregelt, es wird dann meistens den Strafverfolgungsbehörden überlassen.
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